Das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am 1. August 2017 führt vor allem für die Erzeuger von Gewerbeabfällen, sowie Bau- und Abbruchabfällen zu erheblichen Veränderungen: Die Pflichten zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Dokumentation der Entsorgung werden erweitert.
Die wichtigsten Neuerungen in der Gewerbeabfallverordnung
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle müssen zukünftig Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik getrennt entsorgt bzw. erfasst werden. Diese getrennte Entsorgung muss zudem dokumentiert werden. Der jeweilige Erzeuger ist verpflichtet die entsprechende Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen. Auch über die Art der Dokumentation gibt das Gesetz Auskunft. So können Lichtbilder, Lagepläne oder sogenannte Praxis Belege wie Wiege- oder Lieferscheine eines Dienstleisters oder Entsorgungsfachbetriebe der Dokumentation dienen. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber eine sogenannte „Übernahmeerklärung“. Mit diesem Dokument belegt der entsorgende Betrieb die Übernahme der getrennt gesammelten Abfälle und deren rechtskonforme Zuführung zur weiteren Aufbereitung und Weiterverwertung.
Im Bereich der Gewerbeabfälle gab es bekanntermaßen bereits bisher recht detaillierte Vorschriften. Nunmehr müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen zusätzlich auch Holz, Textilien und alle Arten von Bioabfällen getrennt gesammelt bzw. erfasst werden. Auch hier ist eine umfassende Dokumentation vorzuhalten.
Gewerbeabfälle Schnellcheck:
- Bisher mussten Papier, Pappe, Kartonagen, Kunststoffe, Glas und Metalle getrennt gesammelt und entsorgt werden
- Nun müssen auch Holz, Textilien und Bioabfällte getrennt entsorgt werden
- Die getrennte und fachgerechte Entsorgung muss gesetzeskonform dokumentiert werden
- Übernahmeerklärung ist erforderlich
Bau- und Abbruchabfälle Schnellcheck:
- Bau- und Abbruchabfälle müssen ab. 01. August sortenrein entsorgt werden: Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik
- Dokumentation erfolgt mittels Lichtbilder, Lagepläne und Praxis-Belege (Wiege- oder Lieferscheine eines Entsorgungsfachbetriebs)
- Übernahmeerklärung ist erforderlich
Warum tritt das Nachtragsgesetz der Gewerbeabfallverordnung in Kraft?
Im Wesentlichen wollen die zuständigen Behörden mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung eine Steigerung der Recyclingquote erwirken, d.h. noch mehr Wert- und Sekundärrohstoffe sollen zukünftig einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Dies beginnt natürlich, so sieht das der Gesetzgeber, mit einer sorgsamen Trennung der Abfälle. Die überarbeitete Verordnung verschärft deshalb die Trennung und Erfassung von zusätzlichen Abfallarten, die zukünftig sortenrein an die Entsorgungsfachbetriebe zu übergeben sind.
Die Strafen für eine Verletzung der Gebote der neuen Gewerbeabfallverordnung sind empfindlich hoch. Wer den Pflichten zur getrennten Sammlung von Gewerbeabfällen, gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verordnung sieht dafür Geldstrafen bis zu 100.000 €, sowie einen Eintrag ins Gewerbezentralregister vor. Auch eine Verletzung der Dokumentationspflichten kann zu verhältnismäßig hohen Geldbußen führen.
Gibt es in der neuen Gewerbeabfallverordnung Ausnahme-Regelungen?
Ja, die gibt es! Sofern eine getrennte Erfassung der Abfälle aus technischen Gründen nicht möglich, oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, räumt die Verordnung spezielle Ausnahmeregelungen ein. Fallen vor diesem Hintergrund Gewerbeabfälle als Abfallgemisch an, so ist dieses in jedem Fall einer professionellen Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zuzuführen. Entsprechend gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten sind ebenfalls einer Gewerbeabfall- Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemischte- Bau und Abbruchabfälle, die größtenteils aus Beton, Ziegel oder Keramik bestehen, müssen in einer entsprechenden Anlage aufbereitet werden. Zu dokumentieren sind diese Entsorgungsmaßnahmen der Bau- und Abbruchabfälle erst ab einem Volumen von 10 m³ pro Bauvorhaben.
Wichtige Neuerung: Sämtliche Ausnahmeregelungen von der Getrennthaltungspflicht, sind vonseiten des Abfallerzeugers bzw. Besitzers zu dokumentieren. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen muss also vom Erzeuger mit entsprechenden Belegen gerechtfertigt bzw. untermauert werden.
Ausnahmen gelten wenn eine Trennung der Abfälle...
- ...technisch nicht möglich ist (z.B. zuwenig Platz)
- ...wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Auch zu geringe Mengen können Ausnahmen begründen.
- Die Gesamt-Abfallbilanz eines Unternehmens kann Ausnahmen begründen
- Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen muss anhand von Belegen gerechtfertigt werden.
Was wir für Sie tun können:
Als einer der größten, regional verwurzelten Entsorgungsfachbetriebe in Thüringen können wir unseren Auftraggebern, Kunden und auch Ihnen im Rahmen dieser Novelle der Gewerbeabfallverordnung eine rechtssichere und belastbare Dienstleistung bieten. Wir helfen Ihnen die neue Verordnung in Ihrem Unternehmen rechtssicher einzuhalten und langfristig umzusetzen.
Unsere Infrastruktur und der Prozess der Weiterverarbeitung, Aufbereitung oder Entsorgung ist den neuen Herausforderungen gewachsen. Die zusätzlichen Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung können wir im Rahmen unserer Dienstleistungen erfüllen und Ihnen die erforderlichen Bestätigungen aushändigen. Dies gilt sowohl für die geforderte Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV sowie für die verpflichtende Dokumentation in Form der sogenannten Übernahmeerklärung.
Auch bei der Dokumentation von rechtmäßig beanspruchten Befreiungen oder Ausnahmeregelungen (Getrennthaltungspflicht GewAbfV) können wir Ihnen helfen.
Richten Sie Ihre Fragen zur Gesetzesnovelle der Gewerbeabfallverordnung gerne an uns. Falls Sie zusätzliche Unterstützung brauchen oder Lösungen für ganz konkrete Entsorgungs-Anforderungen brauchen, sind wir weiterhin gerne als fachmännischer Berater für Sie da. Wie Sie die getrennte Erfassung, den Abtransport und die Weiterverarbeitung Ihres Gewerbeabfalls rechtskonformen und effizient organisieren können, erörtern wir sehr gerne unseren individuellen Entsorgungskonzepten.
Gerne sind wir als Ansprechpartner für Sie da. Wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer oder sprechen Sie unsere Entsorgungskonzept- Berater an.